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Wann sind Bäume, Sträucher und Hecken neben Straßen
auszuästen?
Laut
Straßenverkehrsordnung sind Bäume, Sträucher und
Hecken, welche die Verkehrssicherheit - insbesondere die freie Sicht
über den Straßenverlauf oder auf die Einrichtungen zur
Regelung und Sicherheit des Verkehrs - oder die Benützbarkeit
der Straße einschließlich der dem Straßenverkehr
dienenden Oberleitungs- und Beleuchtungsanlagen und dergleichen
beeinträchtigen, über Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft
oder der Gemeinde auszuästen oder zu entfernen; jedoch nur
solche, die durch ihre unmittelbare Situierung neben der Straße
einen negativen Einfluß auf den Straßenverkehr haben.
Ein Entschädigungsanspruch besteht nur für die
Ausästung oder Beseitigung von Obstbäumen, die nicht in
den Luftraum über der Straße hineinragen.
Die stehende Feldfrucht wie Mais, Getreide und dergleichen fällt
nicht unter die Entfernungspflicht.
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